Mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 werden diejenigen Teile von Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI ersetzt worden sind, durch diese Richtlinie ersetzt, soweit sich jene Artikel auf den Informationsaustausch im Rahmen des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie beziehen.