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# Art 10 RL (EU) 2023/977 — Zusätzliche Vorschriften für Informationen, die personenbezogene Daten darstellen

RL (EU) 2023/977  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen gemäß den Kapiteln II und III bereitstellen, die personenbezogene Daten darstellen,

a) die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 richtig, vollständig und aktuell sind;

b) die Kategorien der je Kategorie von betroffenen Personen bereitgestellten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien beschränkt bleiben und für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig sind;

c) ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden gleichzeitig und soweit möglich auch die erforderlichen Elemente bereitstellen, die es der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL (EU) 2023/977

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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