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Art 54 RL (EU) 2020/262 — Übergangsbestimmungen

RL (EU) 2020/262

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten gestatten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG bis zum 31. Dezember 2023.

Die Mitteilungen nach Artikel 21 Absatz 5 dieser Richtlinie können bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System vorgenommen werden.