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# Art 39 RL (EU) 2020/262 — Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung

RL (EU) 2020/262  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach diesem Abschnitt befördert werden und kann die Eingangsmeldung nach Ende der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht verfügbar ist oder weil die Verfahren nach Artikel 38 Absatz 2 noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der zertifizierte Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — ein Ausfalldokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.

Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vom zertifizierten Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Ausfalldokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem zertifizierten Versender eine Kopie oder bewahren sie für den zertifizierten Versender auf.

Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der zertifizierte Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vor. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 37 finden entsprechend Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 39 RL (EU) 2020/262

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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