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Art 31 RL (EU) 2020/262 — Vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

RL (EU) 2020/262

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für Beförderungen durch feste Rohrleitungen.