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# Art 2 RL (EU) 2020/262 — Anwendung des Zollkodex der Union auf verbrauchsteuerpflichtige Waren

RL (EU) 2020/262  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf den Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Gebiete in die Union sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(2) Auf den Ausgang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus der Union in eines der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird Finnland ermächtigt, auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen dem Gebiet des genannten Mitgliedstaats und den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Gebieten dieselben Verfahren anzuwenden wie auf Beförderungen innerhalb des Gebiets des genannten Mitgliedstaats.

(4) Die Artikel 14 bis 46 gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die den zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) haben.

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Zitiervorschlag: Art 2 RL (EU) 2020/262

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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