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# Art 23 RL (EU) 2020/1828 — Überwachung und Bewertung

RL (EU) 2020/1828  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Frühestens am 26. Juni 2028 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. In dem Bericht bewertet die Kommission insbesondere den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, der in Artikel 2 und Anhang I festgelegt ist, sowie das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Richtlinie in grenzüberschreitenden Fällen, und zwar auch hinsichtlich der Rechtssicherheit.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen, die für die Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind:

a) Anzahl und Art der Verbandsklagen, die von ihren Gerichten beziehungsweise Verwaltungsbehörden abgeschlossen wurden;

b) Art der Verstöße gemäß Artikel 2 Absatz 1 und die Verfahrensparteien dieser Verbandsklagen;

c) Ergebnisse dieser Verbandsklagen.

(3) Bis zum 26. Juni 2028 bewertet die Kommission, ob grenzüberschreitende Verbandsklagen am besten auf Unionsebene behandelt werden können, indem das Amt eines Europäischen Bürgerbeauftragten für Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen geschaffen wird, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

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Zitiervorschlag: Art 23 RL (EU) 2020/1828

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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