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# Art 2 RL (EU) 2020/1828 — Anwendungsbereich

RL (EU) 2020/1828  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beinträchtigen drohen. Diese Richtlinie berührt nicht die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts. Sie gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Erhebung der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die in Anhang I in Bezug genommenen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, mit denen den Verbrauchern für Verstöße gemäß Artikel 1 vertragliche und außervertragliche Abhilfe zur Verfügung gestellt wird.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und die Vorschriften über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

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Zitiervorschlag: Art 2 RL (EU) 2020/1828

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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