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# Art 19 RL (EU) 2020/1828 — Sanktionen

RL (EU) 2020/1828  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung oder der Nichtbefolgung des Folgenden zu verhängen sind:

a) Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder

b) Pflichten gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen unter anderem in Form von Geldbußen verhängt werden können.

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Zitiervorschlag: Art 19 RL (EU) 2020/1828

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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