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# Art 11 RL (EU) 2020/1828 — Abhilfevergleiche

RL (EU) 2020/1828  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Bestätigung eines Vergleichs stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen einer Verbandsklage zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen Folgendes gegeben ist:

a) Die qualifizierte Einrichtung und der Unternehmer können dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gemeinschaftlich einen Vergleich über Abhilfe für die betroffenen Verbraucher vorschlagen, oder

b) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der qualifizierten Einrichtung und des Unternehmers die qualifizierte Einrichtung und den Unternehmer auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vergleich über Abhilfe zu vereinbaren.

(2) Die Vergleiche nach Absatz 1 unterliegen der Prüfung durch das Gericht oder durch die Verwaltungsbehörde. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob es bzw. sie die Bestätigung eines Vergleichs ablehnen muss, der im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts steht oder Bedingungen enthält, die nicht vollstreckbar sind, wobei die Rechte und Interessen aller Parteien, insbesondere die der betroffenen Verbraucher, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die es den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden ermöglichen, die Bestätigung eines Vergleichs mit der Begründung abzulehnen, dass der Vergleich unfair ist.

(3) Bestätigt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den Vergleich nicht, so setzt das Gericht beziehungsweise die Verwaltungsbehörde das betreffende Verbandsklageverfahren fort.

(4) Die bestätigten Vergleiche sind für die qualifizierte Einrichtung, den Unternehmer und die einzelnen betroffenen Verbraucher bindend.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, durch die einzelne Verbraucher, die von der Verbandsklage und dem anschließenden Vergleich betroffen sind, die Möglichkeit erhalten, den Vergleich nach Absatz 1 anzunehmen oder abzulehnen.

(5) Die durch einen bestätigten Vergleich nach Absatz 2 erwirkte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehender Abhilfe, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs war.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL (EU) 2020/1828

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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