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# Art 10 RL (EU) 2020/1828 — Finanzierung von Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen

RL (EU) 2020/1828  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer von einem Dritten finanzierten Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen, soweit eine Drittfinanzierung nach dem nationalen Recht zulässig ist, Interessenkonflikte vermieden werden und dass bei einer Finanzierung durch Dritte, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung oder am Ausgang der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen haben, der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage nicht aus dem Fokus gerät.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher, dass

a) die Entscheidungen qualifizierter Einrichtungen im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, nicht ungebührlich von einem Dritten in einer Weise beeinflusst werden, die den Kollektivinteressen der von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher abträglich wäre;

b) die Verbandsklage nicht gegen einen Beklagten erhoben wird, der Wettbewerber des Finanzierers ist oder von dem der Finanzierer abhängig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen befugt sind, die Einhaltung der Absätze 1 und 2 zu überprüfen, falls begründete Zweifel an der Einhaltung entstehen. Zu diesem Zweck legen die qualifizierten Einrichtungen dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde eine Finanzierungsübersicht offen, in der die für die Verbandsklage in Anspruch genommenen Finanzierungsquellen aufgelistet sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sicher, dass die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden befugt sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung oder Änderung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und nötigenfalls der qualifizierten Einrichtung die Klagebefugnis für eine bestimmte Verbandsklage zu entziehen. Wird der qualifizierten Einrichtung die Klagebefugnis für eine bestimmten Verbandsklage entzogen, so berührt diese Entziehung nicht die Rechte der von dieser Verbandsklage betroffenen Verbraucher.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL (EU) 2020/1828

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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