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# Art 1 RL (EU) 2020/1828 — Gegenstand und Zweck

RL (EU) 2020/1828  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Sicherstellung des Bestehens eines Verfahrens für Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch. Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten mit Bezug auf Verbandsklagen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Hierzu soll diese Richtlinie auch den Zugang der Verbraucher zur Justiz verbessern.

(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, auf nationaler Ebene verfahrensrechtliche Mittel zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erlassen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass mindestens ein Verfahren zur Erhebung von Verbandsklagen, das es qualifizierten Einrichtungen ermöglicht, Verbandsklagen zur Erwirkung sowohl von Unterlassungsentscheidungen als auch von Abhilfeentscheidungen zu erheben, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung dafür dienen, das Verbraucherschutzniveau in den Bereichen zu senken, die von den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten abgedeckt werden.

(3) Die qualifizierten Einrichtungen können die ihnen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahrensmittel frei wählen.

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Zitiervorschlag: Art 1 RL (EU) 2020/1828

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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