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# Art 6a RL (EU) 2019/944 — Flexible Netzanschlussverträge

RL (EU) 2019/944  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, eine andere zuständige Behörde erarbeitet einen Rahmen, der es Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern erlaubt, in Gebieten, in denen begrenzte oder keine Netzkapazitäten für neue Anschlüsse verfügbar sind, die Möglichkeit der Vereinbarung flexibler Netzanschlussverträge zu bieten, wie gemäß Artikel 31 Absatz 3 dieser Richtlinie und Artikel 50 Absatz 4a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 veröffentlicht. Mit diesem Rahmen wird sichergestellt, dass

a) flexible Netzanschlüsse grundsätzlich nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den ermittelten Gebieten führen,

b) nach erfolgtem Netzausbau die Umstellung von flexiblen Netzanschlussverträgen auf feste Netzanschlussverträge auf der Grundlage festgelegter Kriterien gewährleistet ist und

c) in Gebieten, in Bezug auf die die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, eine andere zuständige Behörde, zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Netzausbau nicht die wirksamste Lösung wäre, die Möglichkeit besteht, soweit dies angebracht ist, flexible Netzanschlussverträge als dauerhafte Lösung, auch für die Energiespeicherung, vorzusehen.

(2) Durch den Rahmen gemäß Absatz 1 kann sichergestellt werden, dass flexible Netzanschlussverträge mindestens folgende Festlegungen enthalten:

a) die jederzeit maximal zulässige Einspeisung von Elektrizität in das Netz und die jederzeit maximal zulässige Entnahme von Elektrizität aus dem Netz sowie die zusätzliche flexible Einspeise- und Entnahmekapazität, die angeschlossen werden kann und im Jahresverlauf in einzelnen Zeitabschnitten zulässig ist;

b) die Netzentgelte, die sowohl für die festen als auch für die flexiblen Einspeise- und Entnahmekapazitäten gelten;

c) die vereinbarte Dauer des flexiblen Netzanschlussvertrags und das voraussichtliche Datum für die Gewährung des Anschlusses für die gesamte beantragte feste Kapazität.

Netznutzer, die einen flexiblen Netzanschluss nutzen, müssen ein Leistungsregelungssystem installieren, das von einer dazu ermächtigten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist.

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Zitiervorschlag: Art 6a RL (EU) 2019/944

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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