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# Art 61 RL (EU) 2019/944 — Regionale Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden bei länderübergreifenden Aspekten

RL (EU) 2019/944  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regulierungsbehörden konsultieren einander, insbesondere im Rahmen der ACER, arbeiten eng zusammen und übermitteln einander und der ACER sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Bei dem Informationsaustausch ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die auskunftserteilende Behörde.

(2) Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen, um

a) netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement ermöglichen, gemeinsame Strombörsen zu fördern und länderübergreifende Kapazitäten zu vergeben und — unter anderem durch neue Verbindungen — ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten innerhalb der Region und zwischen den Regionen zu ermöglichen, damit sich ein tatsächlicher Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit entwickeln können, ohne dass es zu einer Diskriminierung von Versorgern in einzelnen Mitgliedstaaten kommt,

b) die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, zu koordinieren,

c) in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Behörden die gemeinsame Aufsicht über nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren,

d) die Aufstellung aller Netzkodizes und Leitlinien für die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer zu koordinieren und

e) die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren.

(3) Die Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu intensivieren.

(4) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden erforderlichenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeit durchgeführt.

(5) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, in denen festgelegt ist, in welchem Umfang die Regulierungsbehörden untereinander und mit der ACER zusammenarbeiten dürfen.

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Zitiervorschlag: Art 61 RL (EU) 2019/944

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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