Ist die Konformität mit harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 angenommen werden, gegeben, so wird die Einhaltung von Artikel 24 vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen.