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Art 24 RL (EU) 2019/882 — Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Union

RL (EU) 2019/882

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die in Artikel 2 dieser Richtlinie genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß deren Anhang I verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU dar.

(2) Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie im Einklang mit dessen Abschnitt VI, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als dieser Richtlinie hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.