(1) Die Mitgliedstaaten entwickeln, implementieren und aktualisieren regelmäßig geeignete Verfahren, um
a) die Übereinstimmung der Dienstleistungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Beurteilung nach Artikel 14, wofür Artikel 19 Absatz 2 sinngemäß gilt, zu kontrollieren;
b) Beschwerden oder Berichten über Dienstleistungen nachzugehen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen;
c) zu kontrollieren, dass der Wirtschaftsakteur die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchgeführt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die bezüglich der Konformität von Dienstleistungen für die Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten, die Identität, die Arbeit und die Entscheidungen der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen diese Informationen auf Antrag in barrierefreien Formaten zur Verfügung.