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# Art 15 RL (EU) 2019/882 — Konformitätsvermutung

RL (EU) 2019/882  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.

(2) Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen für die in Anhang I genannten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte auszuarbeiten. Die Kommission legt dem zuständigen Ausschuss den ersten Entwurf für einen derartigen Auftrag bis zum 28. Juni 2021 vor.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen erlassen, die den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Im Amtsblatt der Europäischen Union ist keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht worden, und

b) entweder:

i) die Kommission hat eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Erarbeitung harmonisierter Normen beauftragt, und beim Normungsverfahren treten übermäßige Verzögerungen auf, oder der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, oder:

ii) die Kommission kann nachweisen, dass eine technische Spezifikation den Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 mit Ausnahme der Anforderung, dass die technischen Spezifikationen von einer gemeinnützigen Organisation erarbeitet worden sein sollten, entspricht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.

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Zitiervorschlag: Art 15 RL (EU) 2019/882

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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