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Art 11 RL (EU) 2019/882 — Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

RL (EU) 2019/882

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und hat die Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.