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# Art 7 RL (EU) 2019/520 — Vergütung

RL (EU) 2019/520  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter Anspruch auf Vergütung durch den Mauterheber haben.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Methode, mit der die Vergütung des EETS-Anbieters festgelegt wird, transparent, diskriminierungsfrei und für sämtliche in einem bestimmten EETS-Gebiet zugelassenen EETS-Anbieter dieselbe ist. Sie treffen ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Methode als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen in der Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht wird.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in EETS-Gebieten mit einem Hauptdiensteanbieter das Verfahren für die Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter derselben Struktur folgt wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden. Die Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter kann sich von der Vergütung des Hauptdiensteanbieters unterscheiden, soweit das durch Folgendes gerechtfertigt ist: a) die Kosten bestimmter Anforderungen und Verpflichtungen des Hauptdiensteanbieters, die nicht für die EETS-Anbieter gelten; und b) die Notwendigkeit, von der Vergütung der EETS-Anbieter die festen Beträge/Gebühren abzuziehen, die der Mauterheber ausgehend von den Kosten ansetzt, die ihm für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung eines vorschriftsmäßigen EETS-Systems in seinem Mautgebiet entstehen, einschließlich der Zulassungskosten, wenn diese nicht in der Maut enthalten sind.

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Zitiervorschlag: Art 7 RL (EU) 2019/520

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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