nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 24 RL (EU) 2019/520 — Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut

RL (EU) 2019/520  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, entscheidet, ob er Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Nichtentrichtung ergreift.

Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, ein solches Verfahren einzuleiten, so informiert dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts den Eigentümer, den Fahrzeughalter oder die sonst ermittelte Person, die der Nichtentrichtung verdächtigt wird.

Diese Informationen umfassen — soweit das von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist — die rechtlichen Folgen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats die Maut nicht entrichtet wurde.

(2) Mit der Übersendung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die sonst ermittelte Person, die der Nichtentrichtung der Maut verdächtigt wird, übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, gemäß seinem nationalen Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art der Nichtentrichtung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Nichtentrichtung, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde, Widerspruchs- und Auskunftsrechte sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung der Nichtentrichtung der Maut verwendeten Gerät bei. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, verwendet als Grundlage für das Informationsschreiben das Muster in Anhang II.

(3) Beschließt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, im Zusammenhang mit dieser Nichtentrichtung Folgemaßnahmen zu ergreifen, so übermittelt er zur Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs — soweit verfügbar — oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.

---

Zitiervorschlag: Art 24 RL (EU) 2019/520

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
