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# Art 22 RL (EU) 2019/520 — Pilot-Mautsysteme

RL (EU) 2019/520  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermöglichung der technischen Weiterentwicklung des EETS können die Mitgliedstaaten zeitlich befristet in bestimmten Bereichen ihres Mautgebietes und parallel zu dem konformen EETS-System Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie nicht übereinstimmen.

(2) Die EETS-Anbieter sind nicht verpflichtet, sich an Pilot-Mautsystemen beteiligen.

(3) Vor Inbetriebnahme eines Pilot-Mautsystems beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Zulassung bei der Kommission. Die Kommission erteilt oder verweigert die Zulassung in Form eines Beschlusses binnen sechs Monaten ab dem Erhalt des Antrags. Die Kommission kann die Zulassung verweigern, wenn das Pilot-Mautsystem das ordnungsgemäße Funktionieren des regulären elektronischen Mautsystems oder des EETS beeinträchtigen könnte. Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen.

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Zitiervorschlag: Art 22 RL (EU) 2019/520

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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