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# Art 10 RL (EU) 2019/520 — Rechte und Pflichten der EETS-Nutzer

RL (EU) 2019/520  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Nutzern die Möglichkeit zu bieten, den EETS über jeden EETS-Anbieter zu abonnieren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitzmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Bei Abschluss eines Vertrags sind die EETS-Nutzer ordnungsgemäß über gültige Zahlungsmittel sowie gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Rechteaus den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu informieren.

(2) Mit der Entrichtung der Maut an seinen EETS-Anbieter wird angenommen, dass der EETS-Nutzer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem zuständigen Mauterheber erfüllt hat.

Werden zwei oder mehr Bordgeräte in einem Fahrzeug installiert oder mitgeführt, so ist der EETS-Nutzer dafür verantwortlich, die entsprechenden Bordgeräte für das konkrete EETS-Gebiet zu nutzen oder zu aktivieren.

(3) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 an, in denen die Verpflichtungen der EETS-Nutzer in Bezug auf Folgendes näher festgelegt werden: und a) die Bereitstellung von Daten für den EETS-Anbieter; b) die Nutzung von bzw. den Umgang mit Bordgeräten.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL (EU) 2019/520

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-520/10

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