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# Art 66 RL (EU) 2019/2034 — Überprüfung

RL (EU) 2019/2034  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der ESMA bis zum 26. Juni 2024, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, einen Bericht über folgende Aspekte vor:

a) die Vergütungsregelungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie der Richtlinien 2009/65/EG - und 2011/61/EU, damit für alle in der Union tätigen Wertpapierfirmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, was auch die Anwendung dieser Regelungen einschließt;

b) die Melde- und Offenlegungspflichten in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist;

c) eine — unter Berücksichtigung des Berichts der EBA nach Artikel 35 und der Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgenommene — Prüfung, ob

i) ESG-Risiken bestehen, denen in der internen Unternehmensführung einer Wertpapierfirma Rechnung zu tragen ist,

ii) ESG-Risiken bestehen, denen in der Vergütungspolitik einer Wertpapierfirma Rechnung zu tragen ist,

iii) ESG-Risiken bestehen, denen bei der Behandlung von Risiken Rechnung zu tragen ist,

iv) ESG-Risiken bestehen, die in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung aufgenommen werden müssen;

d) die Wirksamkeit der Vereinbarungen über den Informationsaustausch nach dieser Richtlinie,

e) die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern bei der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033,

f) die Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Wertpapierfirmen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Struktur oder ihres Eigentümermodells.

g) die Möglichkeit eines von Wertpapierfirmen ausgehenden Risikos einer Störung des Finanzsystems mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft und geeignete Instrumente der Makroaufsicht, um diesem Risiko entgegenzuwirken und die Anforderungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu ersetzen;

h) die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anwenden können.

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Zitiervorschlag: Art 66 RL (EU) 2019/2034

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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