nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 57 RL (EU) 2019/2034 — Veröffentlichungspflichten

RL (EU) 2019/2034  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle folgenden Angaben:

a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in ihrem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie verabschiedet wurden,

b) die Art und Weise, wie die in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden,

c) die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 36 der vorliegenden Richtlinie verfahren,

d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 in ihrem Mitgliedstaat, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der nach Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.

(2) Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich zwischen der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b, c und d durch die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

(3) Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.

(4) Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Angaben festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBA legt der Kommission die in Absatz 4 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. Juni 2021 vor.

---

Zitiervorschlag: Art 57 RL (EU) 2019/2034

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-2034/57

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
