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Art 56 RL (EU) 2019/2034 — Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern

RL (EU) 2019/2034

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Empfehlungen unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über die Mittel zur Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch folgende Wertpapierfirmen auszuhandeln:

a) Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben,

b) Wertpapierfirmen in Drittländern, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in der Union haben.