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# Art 52 RL (EU) 2019/2034 — Eignung der Direktoren

RL (EU) 2019/2034  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.

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Zitiervorschlag: Art 52 RL (EU) 2019/2034

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-2034/52

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