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# Art 5 RL (EU) 2019/2034 — Ermessensspielraum der zuständigen Behörden bei der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

RL (EU) 2019/2034  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirma anzuwenden, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Tätigkeiten ausübt, sofern die konsolidierte Bilanzsumme dieser Firma einem Gesamtwert von 5 Mrd. EUR — berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate — entspricht oder diesen übersteigt und eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft:

a) Die Wertpapierfirma übt diese Tätigkeiten in einem solchen Umfang aus, dass ihr Ausfall oder ihre Notlage zu einem Systemrisiko führen könnte;

b) die Wertpapierfirma ist ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033;

c) die zuständige Behörde hält dies angesichts der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden Wertpapierfirma unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf einen oder mehrere der nachstehenden Faktoren für gerechtfertigt:

i) die Relevanz der Wertpapierfirma für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats,

ii) die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Wertpapierfirma,

iii) die Verflechtungen der Wertpapierfirma mit dem Finanzsystem.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen.

(3) Beschließt eine zuständige Behörde im Einklang mit Absatz 1, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf eine Wertpapierfirma anzuwenden, so wird diese Wertpapierfirma im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt.

(4) Beschließt eine zuständige Behörde, einen Beschluss nach Absatz 1 zu widerrufen, so setzt sie die Wertpapierfirma unverzüglich darüber in Kenntnis.

Beschlüsse einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung mehr, wenn eine Wertpapierfirma den darin genannten, über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechneten Schwellenwert nicht mehr erreicht.

(5) Die zuständigen Behörden setzen die EBA unverzüglich über sämtliche Beschlüsse, die sie gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 fassen, in Kenntnis.

(6) Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Kriterien genauer zu ergänzen und sie gewährleistet ihre einheitliche Anwendung.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

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Zitiervorschlag: Art 5 RL (EU) 2019/2034

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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