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Art 43 RL (EU) 2019/2034 — Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

RL (EU) 2019/2034

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden unterrichten die relevanten Abwicklungsbehörden über die von einer Wertpapierfirma, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fällt, nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise in Bezug auf eine solche Wertpapierfirma erwartete Korrekturen gemäß Artikel 41 Absatz 2 dieser Richtlinie.