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# Art 31 RL (EU) 2019/2034 — Wertpapierfirmen, denen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird

RL (EU) 2019/2034  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, Folgendes gilt:

a) Die Wertpapierfirma gewährt den Mitgliedern des Leitungsorgans keinerlei variable Vergütung;

b) ist eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Mitglieder des Leitungsorgans nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren, so ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzt.

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Zitiervorschlag: Art 31 RL (EU) 2019/2034

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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