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# Art 26 RL (EU) 2019/2034 — Interne Unternehmensführung

RL (EU) 2019/2034  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen; dazu zählen:

a) eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten,

b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;

c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,

d) eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Vergütungspolitik und -praxis ist geschlechtsneutral.

(2) Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Regelungen sind die in den Artikeln 28 bis 33 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Regelungen müssen zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen sein.

(4) Die EBA gibt in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelungen für die Unternehmensführung heraus.

Die EBA gibt in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für Wertpapierfirmen heraus.

Innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien erstellt die EBA auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhobenen Angaben einen Bericht über die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik durch die Wertpapierfirmen.

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Zitiervorschlag: Art 26 RL (EU) 2019/2034

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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