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Art 2 RL (EU) 2019/2034 — Geltungsbereich

RL (EU) 2019/2034

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und beaufsichtigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Titel IV und V dieser Richtlinie nicht für die in Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt werden.