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# Art 16 RL (EU) 2019/2034 — Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern über den Informationsaustausch

RL (EU) 2019/2034  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 und zum Zweck des Informationsaustauschs können die zuständigen Behörden, die EBA und die ESMA gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, je nach Anwendbarkeit, Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 15 dieser Richtlinie festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen:

a) die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) anerkannt wurden,

b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,

c) die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,

d) die Durchführung von Pflichtprüfungen von Finanzinstituten oder Einrichtungen, die Entschädigungssysteme verwalten,

e) die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Finanzinstituten vornehmen,

f) die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte,

g) die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.

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Zitiervorschlag: Art 16 RL (EU) 2019/2034

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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