Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma setzt sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 zusammen.
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Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma setzt sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 zusammen.