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# Art 20 RL (EU) 2019/1937 — Unterstützende Maßnahmen

RL (EU) 2019/1937  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 4 genannten Personen gegebenenfalls Zugang zu unterstützende Maßnahmen haben, wozu insbesondere Folgendes gehört:

a) umfassende und unabhängige Information und Beratung über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Repressalien und die Rechte der betroffenen Person, die der Öffentlichkeit einfach und kostenlos zugänglich sind;

b) wirksame Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden beim Kontakt mit etwaigen am Schutz vor Repressalien beteiligten Behörden einschließlich — sofern nach nationalem Recht vorgesehen — einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für einen Schutz gemäß dieser Richtlinie erfüllt sind; und

c) Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in grenzüberschreitenden Zivilverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1919 und der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und gemäß dem nationalen Recht Prozesskostenhilfe in weiteren Verfahren sowie zu Rechtsberatung und anderer rechtlicher Hilfe.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen gerichtlicher Verfahren finanzielle Hilfen und unterstützende Maßnahmen, einschließlich psychologischer Betreuung, für Hinweisgeber bereitstellen.

(3) Die unterstützenden Maßnahmen nach diesem Artikel können gegebenenfalls von einem Informationszentrum oder einer einzigen, eindeutig benannten unabhängigen Verwaltungsbehörde bereitgestellt werden.

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Zitiervorschlag: Art 20 RL (EU) 2019/1937

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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