(1) Zur wirksamen Anwendung dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie geregelten Fragen und darüber, wie diese konkret einen Beruf reglementieren oder wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern. Die Kommission erleichtert diesen Informationsaustausch.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die für die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 verantwortlichen Behörden.