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# Art 26 RL (EU) 2017/541 — Rechte von Opfern des Terrorismus mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

RL (EU) 2017/541  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer des Terrorismus, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als dem, in dem die terroristische Straftat begangen wurde, Zugang zu Informationen über ihre Rechte, die verfügbaren Unterstützungsdienste und Entschädigungsregelungen in dem Mitgliedstaat haben, in dem die terroristische Straftat begangen wurde. In diesem Zusammenhang treffen die betroffenen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden oder Einrichtungen, die eine spezialisierte Unterstützung anbieten, um sicherzustellen, dass die Opfer des Terrorismus tatsächlich Zugang zu diesen Informationen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Opfer des Terrorismus im Hoheitsgebiet ihres Wohnsitzmitgliedstaats Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsdiensten nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben a und b haben, auch wenn die terroristische Straftat in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde.

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Zitiervorschlag: Art 26 RL (EU) 2017/541

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-541/26

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