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Art 22 RL (EU) 2017/541 — Änderungen des Beschlusses 2005/671/JI

RL (EU) 2017/541

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beschluss 2005/671/JI wird wie folgt geändert:

1. in Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a) ‚terroristische Straftaten‘ die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Straftaten;

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass relevante Informationen, die seine zuständigen Behörden im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zusammengetragen haben, den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 verwendet werden könnten, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten und so schnell wie möglich — entweder auf Anfrage oder aus eigener Initiative — zugänglich gemacht werden.“;

b) folgende Absätze werden angefügt: „(7) Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn die Weitergabe von Informationen laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde. (8) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen gegebenenfalls zügig Maßnahmen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften treffen.“