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# Art 20 RL (EU) 2017/541 — Ermittlungsinstrumente und Einziehung

RL (EU) 2017/541  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) die Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge, die genutzt werden oder genutzt werden sollen, um bei der Begehung einer der in der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Straftaten oder bei einem Beitrag zu deren Begehung verwendet zu werden, gegebenenfalls sicherstellen oder einziehen.

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Zitiervorschlag: Art 20 RL (EU) 2017/541

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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