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# Art 18 RL (EU) 2017/541 — Sanktionen gegen juristische Personen

RL (EU) 2017/541  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die gemäß Artikel 17 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, wie beispielsweise

a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit,

c) richterliche Beaufsichtigung,

d) richterlich angeordnete Auflösung,

e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

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Zitiervorschlag: Art 18 RL (EU) 2017/541

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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