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# Art 11 RL (EU) 2017/541 — Terrorismusfinanzierung

RL (EU) 2017/541  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die direkte oder indirekte, mit beliebigen Mitteln erfolgende Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 10 zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

(2) Betrifft die Terrorismusfinanzierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine der in den Artikeln 3, 4 und 9 genannten Straftaten, so ist es weder erforderlich, dass die Gelder tatsächlich ganz oder teilweise dazu verwendet werden, diese Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, noch ist es erforderlich, dass der Täter weiß, für welche konkrete Straftat oder Straftaten die Gelder verwendet werden sollen.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL (EU) 2017/541

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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