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# Art 34 RL (EU) 2017/2397 — CESNI-Standards und Durchführungsrechtsakte

RL (EU) 2017/2397  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 4 verweist die Kommission auf die vom CESNI festgelegten Standards und legt den Beginn der Anwendung fest, sofern

a) diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind;

b) diese Standards gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen festgelegte Anforderungen erfüllen;

c) die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kommission andere Standards vorsehen oder auf solche verweisen.

Verweisen nach dieser Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte auf Standards, nimmt die Kommission den gesamten Wortlaut dieser Standards in diese Durchführungsrechtsakte auf.

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Zitiervorschlag: Art 34 RL (EU) 2017/2397

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/34

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