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# Art 32 RL (EU) 2017/2397 — CESNI-Standards und delegierte Rechtsakte

RL (EU) 2017/2397  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Delegierte Rechtsakte, die nach dieser Richtlinie erlassen wurden — außer solchen, die auf Artikel 25 beruhen —, haben auf die vom CESNI festgelegten Standards zu verweisen, sofern

a) diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind;

b) diese Standards gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllen;

c) die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kommission andere Standards vorsehen oder auf solche verweisen.

Verweisen nach dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte auf Standards, nimmt die Kommission den gesamten Wortlaut dieser Standards in diese delegierten Rechtsakte auf und fügt in Anhang IV den einschlägigen Verweis ein bzw. aktualisiert diesen und fügt den Beginn der Anwendung ein.

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Zitiervorschlag: Art 32 RL (EU) 2017/2397

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/32

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