(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Prävention von Betrug und anderen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern, Bordbüchern, ärztlichen Tauglichkeitszeugnissen und Registern.
(2) Die Mitgliedstaaten tauschen einschlägige Informationen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Personen aus, die im Betrieb von Fahrzeugen tätig sind, einschließlich Informationen über die Aussetzung und den Entzug von Zeugnissen. Hierbei wahren sie uneingeschränkt die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten.