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# Art 27 RL (EU) 2017/2397 — Überwachung

RL (EU) 2017/2397  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Tätigkeiten von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen unter ihrer Zuständigkeit im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung, sowie die Ausstellung und Aktualisierung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern ständig im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden;

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die angestrebten Ausbildungsziele und die entsprechenden Befähigungsstandards klar definiert und bezüglich der zu beurteilenden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt sind und im Einklang mit dieser Richtlinie geprüft werden;

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der Strategien, Systeme, Kontrollen und internen Qualitätssicherungsprüfungen, die zur Erreichung der vorgegebenen Ziele aufgestellt wurden dafür, dass die Qualitätsstandards Folgendes umfassen: a) die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern, b) alle Ausbildungskurse und -programme, c) von den Mitgliedstaaten oder in deren Auftrag vorgenommene Prüfungen und Beurteilungen, sowie d) die von Ausbildern und Prüfern erwartete Qualifikation und Erfahrung.,

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Zitiervorschlag: Art 27 RL (EU) 2017/2397

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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