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# Art 26 RL (EU) 2017/2397 — Zuständige Behörden

RL (EU) 2017/2397  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten benennen gegebenenfalls die zuständigen Behörden für: a) die Organisation und Überwachung der in Artikel 18 genannten Prüfungen; b) die Zulassung der in Artikel 19 genannten Ausbildungsprogramme; c) die Zulassung der in Artikel 21 genannten Simulatoren; d) die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung oder den Entzug der Zeugnisse und die Ausstellung der besonderen Berechtigungen nach den Artikeln 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14 und 38 wie auch der in Artikel 22 genannten Schifferdienstbücher und Bordbücher; e) die Validierung der Fahrzeiten in Schifferdienstbüchern nach Artikel 22; f) die Bestimmung der Ärzte, die ärztliche Tauglichkeitszeugnisse nach Artikel 23 ausstellen dürfen; g) das Führen der in Artikel 25 genannten Register; h) die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug und sonstigen in Artikel 29 genannten rechtswidrigen Praktiken.

(2) Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission alle zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet, die sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich.

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Zitiervorschlag: Art 26 RL (EU) 2017/2397

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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