(1) Die Verarbeitung jeglicher personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Die Verarbeitung jeglicher personenbezogenen Daten durch die Kommission gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: a) Durchführung, Durchsetzung und Bewertung dieser Richtlinie; b) Informationsaustausch zwischen den Behörden, die Zugang zu der in Artikel 25 genannten Datenbank haben, und der Kommission; c) Erstellung von Statistiken.
Aus diesen Daten abgeleitete anonymisierte Informationen können zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs verwendet werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen, deren personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, in den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Registern und der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Datenbank verarbeitet werden, vorab davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten gewähren diesen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und übermitteln ihnen jederzeit auf Antrag eine Kopie dieser Daten.