nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 14 RL (EU) 2017/2397 — Aussetzung und Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

RL (EU) 2017/2397  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegen Hinweise darauf vor, dass die Anforderungen für den Besitz eines Befähigungszeugnisses oder einer besonderen Berechtigung nicht mehr erfüllt sind, nimmt der Mitgliedstaat, der das Zeugnis oder die besondere Berechtigung ausgestellt hat, alle erforderlichen Kontrollen vor und entzieht dem Inhaber gegebenenfalls das Zeugnis oder die besondere Berechtigung.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses vorübergehend aussetzen, wenn er die Aussetzung aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet.

(3) Die Mitgliedstaaten erfassen Aussetzungen und Entziehungen umgehend in der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Datenbank.

---

Zitiervorschlag: Art 14 RL (EU) 2017/2397

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2017-2397/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
