(1) Liegen Hinweise darauf vor, dass die Anforderungen für den Besitz eines Befähigungszeugnisses oder einer besonderen Berechtigung nicht mehr erfüllt sind, nimmt der Mitgliedstaat, der das Zeugnis oder die besondere Berechtigung ausgestellt hat, alle erforderlichen Kontrollen vor und entzieht dem Inhaber gegebenenfalls das Zeugnis oder die besondere Berechtigung.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses vorübergehend aussetzen, wenn er die Aussetzung aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet.
(3) Die Mitgliedstaaten erfassen Aussetzungen und Entziehungen umgehend in der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Datenbank.