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Art 86n RL (EU) 2017/1132 — Übermittlung der Vorabbescheinigung

RL (EU) 2017/1132

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2) Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.